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Beratung von Eltern vor Scheidung 

"In kaum einer der vielen Rollen, die wir im Leben ausfüllen, sind wir so empfindsam und verletzbar wie in der Elternrolle" Jesper Juul

Eine Trennung stellt für die meisten Menschen eine schwierige und belastende Situation dar, da sie viele Auswirkungen auf das Leben und auf den Alltag hat, insbesondere wenn Kinder in der Familie leben. Zur eigenen emotionalen Belastung der Eltern hinzu kommt die Sorge, wie die Kinder diese Veränderung bewältigen.

Wenn es zu einer  Trennung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder

  • einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,

  • einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),

  • das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,

  • Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,

  • Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,

  • Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,

  • Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.

Beratung von Eltern vor Scheidung nach §95 Abs. 1a AußStrG

Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglichen unterstützen können.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

 

Die Kosten betragen:70 Euro pro Stunde und Person bei Einzelberatung

40 Euro pro Stunde und Person bei Paarberatung 

 

Quelle: QUALITÄTSSTANDARDS UND EMPFEHLUNGEN für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder, Bundeskanzleramt,Sektion VI/6 – Familie und Jugend, Abteilung 6 – Familienrechtspolitik und Kinderrechte, 2023

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